Einfluss und Kontrolle
Regelung, in der der Einfluss und die Kontrolle von Mitgliedern, Spendern, Stakeholdern und Dritten (Sponsoren) transparent festgelegt werden.
Dies ist in der Satzung von Vitiligo.nl in den folgenden Artikeln festgelegt:
Die Höhe des Jahresbeitrags
Artikel 8 Absatz 2: Jedes ordentliche Mitglied schuldet einen jährlichen Betrag, welcher Betrag durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Garantie durch den Vorstand
Artikel 10 Absatz 3: Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung für den Abschluss von Verträgen, in denen sich der Verein als Bürge oder Gesamtschuldner verpflichtet, für einen Dritten einsteht oder sich verpflichtet, für eine Schuld eines Dritten Sicherheit zu leisten, soweit diese Verträge den in Absatz 2 genannten Betrag übersteigen.
Artikel 10 Absatz 2: ... soweit diese letztgenannten Vereinbarungen in einem Vereinsjahr den Gesamtbetrag nicht überschreiten, der der Hälfte der im vorangegangenen Vereinsjahr erhobenen Beiträge entspricht.
Hauptversammlung: Zugangs- und Stimmrecht
Artikel 13 Absatz 1: Zugang Zutritt zur Mitgliederversammlung haben die Mitglieder und Spender, die Organmitglieder des Vereins sowie diejenigen, die vom Vorstand und/oder der Mitgliederversammlung eingeladen wurden.
Artikel 13 Absatz 2: Wahlberechtigt Der Mitgliederversammlung gehören Mitglieder an, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Jeder von ihnen hat eine Stimme. Jeder Wahlberechtigte kann einem anderen Wahlberechtigten eine schriftliche Vollmacht zur Stimmabgabe erteilen.
Rechenschaftspflicht des Managements
Artikel 15 Absatz 1: Auf dieser Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand seinen Jahresbericht über die Angelegenheiten des Vereins und die verfolgte Politik. Er legt der Versammlung die Bilanz sowie eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Erläuterung vor.
Generalversammlung einberufen
Artikel 16 Absatz 2: Auf schriftlichen Antrag von mindestens fünfundzwanzig Mitgliedern ist der Vorstand verpflichtet: eine Mitgliederversammlung einberufen innerhalb einer Frist von längstens vier Wochen nach Antragstellung.
Rechtsgültige Beschlüsse einer nicht schriftlich einberufenen Hauptversammlung
Artikel 16, Absatz 4: Wird die Hauptversammlung innerhalb einer kürzeren Frist als der vorgeschriebenen Frist einberufen, kann die Hauptversammlung dennoch erfolgen rechtsgültige Entscheidungen vorausgesetzt, dass in der Versammlung mindestens so viele Stimmberechtigte anwesend sind, dass die Hälfte der in einer Plenarsitzung abgegebenen Stimmen stimmberechtigt ist und keiner von ihnen, auch nicht der Vorstand, sich der Beschlussfassung widersetzt. Erfolgt keine schriftliche Einberufung der Hauptversammlung, kann die Hauptversammlung dennoch abgehalten werden rechtsgültige Entscheidungen es sei denn, dass in dieser Versammlung diejenige Anzahl der Anwesenden, die zur Abgabe eines Zehntels der Stimmen berechtigt ist, dagegen ist.
Änderung der Satzung
Artikel 17 Absatz 1: Änderung der Satzung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung erfolgen, die mit der Ankündigung einberufen wird, dass dort Satzungsänderungen vorgeschlagen werden.
Artikel 17 Absatz 2: Wer die Hauptversammlung zur Erörterung eines Vorschlags zur Änderung der Satzung einberufen hat, muss dies tun eine Kopie dieses Vorschlags, in der die vorgeschlagene Änderung wörtlich enthalten ist, den Mitgliedern mindestens fünf Tage vor dem Tag der Sitzung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Artikel 17, Absatz 3: Die Hauptversammlung kann nur eine Änderung der Satzung beschließen eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Auflösung des Vereins
Artikel 18 Absatz 1: Die Bestimmungen des Artikels 17 Absätze 1, 2, 3 und 5 gelten entsprechend für einen Beschluss der Hauptversammlung Auflösung des Vereins.
Artikel 18 Absatz 2: Die Hauptversammlung legt durch ihren im vorstehenden Absatz genannten Beschluss fest Ziel des positiven Saldos, und so weit wie möglich im Einklang mit dem Zweck des Vereins.
Artikel 18 Absatz 3: Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Vorschriften
Artikel 19 Absatz 1: Die Mitgliederversammlung kann eine oder mehrere Ordnungen erlassen und ändern in dem Angelegenheiten geregelt werden, die in der Satzung nicht oder nicht vollständig geregelt sind.
Artikel 19 Absatz 3: Über Entscheidungen zu Festlegung und Änderung von Vorschriften die Bestimmungen des Artikels 17 Absätze 1, 2 und 5 gelten sinngemäß. Darüber hinaus verfügt Vitiligo.nl über eine internes Beschwerdeverfahren. Darin wird festgelegt, was eine Beschwerde bedeutet, wer eine Beschwerde einreichen kann, wie eine Beschwerde eingereicht werden sollte und was mit einer Beschwerde geschieht, nachdem sie eingereicht wurde.